Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 7.4 · 5 Min.

§ 13 Geräte und Medizinprodukte

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 13 verlangt

  1. Für die medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte der Ordination erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorschriften nachweislich, insbesondere zu Instandsetzung, Instandhaltung, wiederkehrender sicherheitstechnischer Überprüfung und Kontrolle und zur Aufbereitung § 13 Abs. 1.
  2. Für alle verwendeten medizinisch-technischen Apparate liegen Gerätehandbücher auf § 13 Abs. 2.
  3. Für alle verwendeten Medizinprodukte liegen die mitgelieferten Herstellerinformationen auf § 13 Abs. 3.

Welche Prüfungen in welchen Abständen gelten, regelt die QS-VO nicht selbst: Es sind die Vorschriften, die für das jeweilige Gerät gelten, vor allem das Medizinprodukterecht, und die Angaben des Herstellers. Wer die Geräte bedient, wird darin nachweislich geschult (§ 16 Abs. 1, Lektion 8.2).

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Was muss nach § 13 Abs. 2 für alle medizinisch-technischen Apparate aufliegen?

  1. Ein Foto des Geräts
  2. Das Gerätehandbuch
  3. Die Garantiekarte
  4. Die Rechnung
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Das Gerätehandbuch. § 13 Abs. 2: Gerätehandbücher für alle verwendeten medizinisch-technischen Apparate; nach Abs. 3 die Herstellerinformationen für alle Medizinprodukte.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.