Lektion 7.4 · 5 Min.
§ 13 Geräte und Medizinprodukte
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Alle Vorschriften, nachweislich. Für Geräte und Medizinprodukte: Instandsetzung, Instandhaltung, wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung und Aufbereitung, jeweils mit Nachweis.
- Handbücher und Herstellerinformationen. Für jedes verwendete Gerät liegt das Handbuch auf, für jedes Medizinprodukt die mitgelieferte Herstellerinformation.
- Beim Kauf. Nur CE-gekennzeichnete Produkte für ihren Zweck verwenden, und eine Erklärung zur Aufbereitung anfordern.
Im Detail
Was § 13 verlangt
- Für die medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte der Ordination erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorschriften nachweislich, insbesondere zu Instandsetzung, Instandhaltung, wiederkehrender sicherheitstechnischer Überprüfung und Kontrolle und zur Aufbereitung § 13 Abs. 1.
- Für alle verwendeten medizinisch-technischen Apparate liegen Gerätehandbücher auf § 13 Abs. 2.
- Für alle verwendeten Medizinprodukte liegen die mitgelieferten Herstellerinformationen auf § 13 Abs. 3.
Welche Prüfungen in welchen Abständen gelten, regelt die QS-VO nicht selbst: Es sind die Vorschriften, die für das jeweilige Gerät gelten, vor allem das Medizinprodukterecht, und die Angaben des Herstellers. Wer die Geräte bedient, wird darin nachweislich geschult (§ 16 Abs. 1, Lektion 8.2).
Was sich als Nachweis eignet
- ein Geräteverzeichnis mit den nächsten Prüf- und Wartungsterminen;
- Prüfberichte und Wartungsnachweise je Gerät;
- die Handbücher und Herstellerinformationen, gesammelt an einem Ort, auch digital.
Checkliste
- Ein Geräteverzeichnis mit Prüf- und Wartungsterminen liegt vor.
- Für jedes Gerät gibt es Nachweise der vorgeschriebenen Prüfungen und Wartungen.
- Für jedes Gerät liegt das Handbuch auf.
- Für jedes Medizinprodukt liegen die Herstellerinformationen auf.
Quiz
Was muss nach § 13 Abs. 2 für alle medizinisch-technischen Apparate aufliegen?
- Ein Foto des Geräts
- Das Gerätehandbuch
- Die Garantiekarte
- Die Rechnung
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Das Gerätehandbuch. § 13 Abs. 2: Gerätehandbücher für alle verwendeten medizinisch-technischen Apparate; nach Abs. 3 die Herstellerinformationen für alle Medizinprodukte.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.