Lektion 7.3 · 3 Min.
§ 12 Medizinisches Verbrauchsmaterial
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Verbrauchsmaterial. Ausreichend vorhanden, ordnungsgemäß gelagert und innerhalb der Haltbarkeit verwendet, jeweils mit einem System der regelmäßigen Überprüfung.
Im Detail
Was § 12 verlangt
- Medizinisches Verbrauchsmaterial ist in ausreichender Menge verfügbar; dafür gibt es ein System der regelmäßigen Überprüfung § 12 Abs. 1.
- Es wird ordnungsgemäß gelagert, ebenfalls mit regelmäßiger Überprüfung § 12 Abs. 2.
- Die Haltbarkeitsdaten werden regelmäßig überprüft, damit nur Material innerhalb der Haltbarkeit eingesetzt wird § 12 Abs. 3.
Nach der Hygieneverordnung sind die Haltbarkeitsdaten schon bei Bestellung und Lagerhaltung zu beachten, und das Material lagert staub- und feuchtigkeitsgeschützt Hygiene-V § 20 Abs. 3, 5.
Was sich als Nachweis eignet
Dieselbe Prüfliste wie für Arzneimittel (Lektion 7.1), mit einer Zeile für Verbrauchsmaterial: Datum, geprüft von, Abgelaufenes entfernt, nachbestellt.
Checkliste
- Verbrauchsmaterial ist in ausreichender Menge vorhanden.
- Es lagert ordnungsgemäß, staub- und feuchtigkeitsgeschützt.
- Haltbarkeitsdaten werden regelmäßig geprüft, mit Datum und Namen.
Quiz
Was verlangt § 12 vom medizinischen Verbrauchsmaterial?
- Lagerung im Behandlungsraum
- Einen Vorrat für zwölf Monate
- Ausreichende Menge, ordnungsgemäße Lagerung und Verwendung nur innerhalb der Haltbarkeit, mit regelmäßiger Überprüfung
- Ausschließlich Einmalprodukte
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Ausreichende Menge, ordnungsgemäße Lagerung und Verwendung nur innerhalb der Haltbarkeit, mit regelmäßiger Überprüfung. § 12 Abs. 1–3: Verfügbarkeit, Lagerung und Haltbarkeit, jeweils durch ein System der regelmäßigen Überprüfung.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.