Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 10.1 · 6 Min.

§ 23 Unerwünschte Ereignisse

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 23 verlangt

  1. Unerwünschte Ereignisse werden dokumentiert und mit den beteiligten oder möglicherweise beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besprochen § 23 Abs. 1.
  2. Beim Auftreten eines unerwünschten Ereignisses wird jedenfalls eine Ursachenfindung angestrebt § 23 Abs. 2.
  3. Wenn nötig werden Verbesserungsmaßnahmen definiert, dokumentiert und umgesetzt, damit das Ereignis nicht wieder auftritt § 23 Abs. 3.
  4. Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient wird nach Information der Haftpflichtversicherung der Ordination unverzüglich und nachweislich über den Sachverhalt informiert, und über die Möglichkeit, sich von der Patientenvertretung beraten zu lassen § 23 Abs. 4.
  5. Fehlerberichts- und Lernsysteme sind Teil des Risikomanagements, zum Beispiel Cirsmedical der Österreichischen Ärztekammer § 23 Abs. 5.

Die Reihenfolge nach Abs. 4

Erst die Haftpflichtversicherung, dann unverzüglich die Patientin oder der Patient. Halten Sie beides mit Datum fest: „Nachweislich“ heißt, dass Sie die Information später belegen können.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Ein unerwünschtes Ereignis betrifft eine Patientin. Wen informieren Sie nach § 23 Abs. 4 zuerst?

  1. Die ÖQMED
  2. Die Haftpflichtversicherung der Ordination, danach unverzüglich und nachweislich die Patientin
  3. Die Patientenvertretung, die dann die Patientin informiert
  4. Niemanden, bis die Ursache feststeht
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Die Haftpflichtversicherung der Ordination, danach unverzüglich und nachweislich die Patientin. § 23 Abs. 4: nach Information der Haftpflichtversicherung unverzüglich und nachweislich, mit dem Hinweis auf die Beratung durch die Patientenvertretung.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.