Lektion 9.2 · 3 Min.
§ 18 Befundverwaltung und Befundweiterleitung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Systematisch verwalten. Befunde werden systematisch verwaltet.
- Sicher weiterleiten. Angeforderte Befunde sicher, vertraulich und unter Wahrung der Verschwiegenheit weiterleiten, im Bedarfsfall schnell.
Im Detail
Was § 18 verlangt
- Befunde werden systematisch verwaltet § 18 Abs. 1.
- Angeforderte Befunde werden sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht weitergeleitet, im Bedarfsfall schnell § 18 Abs. 2.
Dazu passt § 19 Abs. 2: Die Patientin oder der Patient und wenn nötig die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt werden über die Befunde informiert (Lektion 2.2).
Was sich bewährt
- Eingehende Befunde werden der richtigen Patientin oder dem richtigen Patienten zugeordnet und ärztlich gesichtet.
- Es ist festgelegt, auf welchen Wegen Befunde sicher und vertraulich weitergeleitet werden.
- Für dringende Befunde gibt es einen schnellen Weg, und das Team kennt ihn.
Checkliste
- Befunde werden systematisch abgelegt und zugeordnet.
- Es ist festgelegt, wie Befunde sicher und vertraulich weitergeleitet werden.
- Dringende Befunde können schnell weitergeleitet werden.
Quiz
Wie sind angeforderte Befunde nach § 18 Abs. 2 weiterzuleiten?
- Sicher, vertraulich, unter Wahrung der Verschwiegenheit und im Bedarfsfall schnell
- Binnen 30 Tagen
- Ausschließlich per Post
- Nur persönlich an die Patientin oder den Patienten
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Sicher, vertraulich, unter Wahrung der Verschwiegenheit und im Bedarfsfall schnell. § 18 Abs. 2: sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.