Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 9.2 · 3 Min.

§ 18 Befundverwaltung und Befundweiterleitung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 18 verlangt

  1. Befunde werden systematisch verwaltet § 18 Abs. 1.
  2. Angeforderte Befunde werden sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht weitergeleitet, im Bedarfsfall schnell § 18 Abs. 2.

Dazu passt § 19 Abs. 2: Die Patientin oder der Patient und wenn nötig die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt werden über die Befunde informiert (Lektion 2.2).

Was sich bewährt

Checkliste

Quiz

Wie sind angeforderte Befunde nach § 18 Abs. 2 weiterzuleiten?

  1. Sicher, vertraulich, unter Wahrung der Verschwiegenheit und im Bedarfsfall schnell
  2. Binnen 30 Tagen
  3. Ausschließlich per Post
  4. Nur persönlich an die Patientin oder den Patienten
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Sicher, vertraulich, unter Wahrung der Verschwiegenheit und im Bedarfsfall schnell. § 18 Abs. 2: sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.