Lektion 2.2 · 5 Min.
§ 19 Aufklärung und Befundinformation
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Aufklären. Über relevante Risiken, Behandlungsalternativen, Nebenwirkungen von Diagnose und Therapie und über Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst trägt.
- Befunde mitteilen. Die Patientin oder der Patient erfährt die Befunde, wenn nötig auch die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt.
- Wenn es nicht verstanden wird. Mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten werden Angehörige oder Begleitpersonen einbezogen.
- Besondere Regeln. Für Minderjährige und für Menschen mit Erwachsenenvertretung oder eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit gelten eigene Vorschriften.
Im Detail
Was § 19 verlangt
- Im Rahmen der Aufklärungspflicht klären Sie insbesondere auf über relevante Risiken, in Frage kommende Behandlungsalternativen, Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapien einschließlich der Arzneimittel, und über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt § 19 Abs. 1.
- Sie stellen sicher, dass die Patientin oder der Patient und, wenn erforderlich, die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt über die Befunde informiert werden § 19 Abs. 2.
- Lässt sich ein notwendiger Aufklärungsinhalt nicht verständlich machen, beziehen Sie im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten Angehörige, Begleitpersonen oder andere Personen ein § 19 Abs. 3.
- Sie beachten die besonderen Vorschriften für Minderjährige, für Menschen mit Erwachsenenvertretung und für andere mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit oder erhöhtem Beratungsbedarf § 19 Abs. 4.
Was sich als Nachweis eignet
- die dokumentierte Aufklärung in der Patientenakte; Aufklärung und Einverständniserklärungen sind mindestens zehn Jahre zu archivieren § 17 Abs. 5;
- Aufklärungsbögen für Eingriffe und für Leistungen, die selbst zu zahlen sind;
- eine Regel, wer Befunde wie mitteilt und wann die Zuweiserin oder der Zuweiser sie bekommt.
Typische Lücken
- Die Aufklärung über Kosten fehlt bei Wahlleistungen.
- Befunde liegen vor, aber niemand ist dafür zuständig, sie mitzuteilen.
Checkliste
- Die Aufklärung über Risiken, Alternativen und Nebenwirkungen wird in der Akte dokumentiert.
- Kosten, die Patientinnen und Patienten selbst zahlen, werden vorab genannt.
- Es ist geregelt, wer Befunde mitteilt und wann die zuweisende Stelle sie erhält.
- Für Minderjährige und Menschen mit Erwachsenenvertretung ist das Vorgehen bekannt.
Quiz
Worüber müssen Sie nach § 19 Abs. 1 ausdrücklich auch aufklären?
- Über die Ausbildung des Teams
- Über Ihre Evaluierungsergebnisse
- Über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt
- Über die Öffnungszeiten
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt. § 19 Abs. 1 nennt Risiken, Behandlungsalternativen, Nebenwirkungen und die voraussichtlich selbst zu tragenden Kosten.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.