Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 2.2 · 5 Min.

§ 19 Aufklärung und Befundinformation

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 19 verlangt

  1. Im Rahmen der Aufklärungspflicht klären Sie insbesondere auf über relevante Risiken, in Frage kommende Behandlungsalternativen, Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapien einschließlich der Arzneimittel, und über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt § 19 Abs. 1.
  2. Sie stellen sicher, dass die Patientin oder der Patient und, wenn erforderlich, die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt über die Befunde informiert werden § 19 Abs. 2.
  3. Lässt sich ein notwendiger Aufklärungsinhalt nicht verständlich machen, beziehen Sie im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten Angehörige, Begleitpersonen oder andere Personen ein § 19 Abs. 3.
  4. Sie beachten die besonderen Vorschriften für Minderjährige, für Menschen mit Erwachsenenvertretung und für andere mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit oder erhöhtem Beratungsbedarf § 19 Abs. 4.

Was sich als Nachweis eignet

Typische Lücken

Checkliste

Quiz

Worüber müssen Sie nach § 19 Abs. 1 ausdrücklich auch aufklären?

  1. Über die Ausbildung des Teams
  2. Über Ihre Evaluierungsergebnisse
  3. Über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt
  4. Über die Öffnungszeiten
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Über voraussichtliche Kosten, die die Patientin oder der Patient selbst zahlt. § 19 Abs. 1 nennt Risiken, Behandlungsalternativen, Nebenwirkungen und die voraussichtlich selbst zu tragenden Kosten.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.