Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 2.3 · 3 Min.

§ 20 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 20 verlangt

Bei der Betreuung von Patientinnen und Patienten arbeiten Sie mit anderen Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen zusammen und, wenn erforderlich, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Berufe § 20.

Die Verordnung sagt nicht, wie das zu belegen ist. Zeigen lässt es sich an dem, was ohnehin entsteht.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Mit wem verlangt § 20 die Zusammenarbeit?

  1. Mit der Ärztekammer
  2. Mit Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen und, wenn nötig, mit anderen Gesundheits- und sonstigen Berufen
  3. Nur mit Ärztinnen und Ärzten derselben Fachrichtung
  4. Nur mit Krankenhäusern
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Mit Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen und, wenn nötig, mit anderen Gesundheits- und sonstigen Berufen. § 20 nennt Ärztinnen und Ärzte relevanter Fachrichtungen und, wenn erforderlich, Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder anderer Berufe.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.