Lektion 2.3 · 3 Min.
§ 20 Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Zusammenarbeiten. Bei der Betreuung arbeiten Sie mit Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen zusammen und, wenn nötig, mit anderen Gesundheitsberufen und anderen Berufen.
- Wie das sichtbar wird. Überweisungen, Arztbriefe, Befundaustausch und eine Liste der Stellen, mit denen Sie zusammenarbeiten.
Im Detail
Was § 20 verlangt
Bei der Betreuung von Patientinnen und Patienten arbeiten Sie mit anderen Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen zusammen und, wenn erforderlich, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Berufe § 20.
Die Verordnung sagt nicht, wie das zu belegen ist. Zeigen lässt es sich an dem, was ohnehin entsteht.
Was sich als Nachweis eignet
- Überweisungen und Arztbriefe in den Akten;
- eine Liste der Fachärztinnen und Fachärzte, Labore, Pflegedienste, Therapeutinnen und Therapeuten und sozialen Einrichtungen, mit denen Sie zusammenarbeiten;
- dokumentierte Fallbesprechungen, wo es sie gibt.
Checkliste
- Es gibt eine aktuelle Liste der Stellen, mit denen die Ordination zusammenarbeitet.
- Überweisungen und Arztbriefe liegen in den Akten.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen ist in den Akten nachvollziehbar.
Quiz
Mit wem verlangt § 20 die Zusammenarbeit?
- Mit der Ärztekammer
- Mit Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen und, wenn nötig, mit anderen Gesundheits- und sonstigen Berufen
- Nur mit Ärztinnen und Ärzten derselben Fachrichtung
- Nur mit Krankenhäusern
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Mit Ärztinnen und Ärzten relevanter Fachrichtungen und, wenn nötig, mit anderen Gesundheits- und sonstigen Berufen. § 20 nennt Ärztinnen und Ärzte relevanter Fachrichtungen und, wenn erforderlich, Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder anderer Berufe.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.