Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 3.2 · 5 Min.

§ 21 Barrierefreier Zugang und Terminvergabe

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 21 verlangt

  1. Auch mobilitätsbeeinträchtigten Patientinnen und Patienten ermöglichen Sie den Zugang zur Ordination, einschließlich der Sanitärräume, entsprechend den Rahmenbedingungen. Können Sie sie nicht behandeln, informieren Sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung, die die Behandlung anbietet § 21 Abs. 1.
  2. Sie informieren mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit unter www.arztbarrierefrei.at § 21 Abs. 2.
  3. Es gibt ein strukturiertes System zur Terminvergabe, mit dem Ziel, Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten. Die durchschnittlichen Wartezeiten werden in regelmäßigen Abständen erhoben, und wenn nötig werden Verbesserungen eingeleitet § 21 Abs. 3.

Was sich als Nachweis eignet

Wie oft "regelmäßig" ist, legt die Verordnung nicht fest. Halten Sie fest, was Sie sich vorgenommen haben, und tun Sie es dann.

Checkliste

Quiz

Was verlangt § 21 Abs. 3 zu Wartezeiten?

  1. Eine Wartezeitanzeige im Wartezimmer
  2. Ein strukturiertes Terminsystem, regelmäßige Erhebung der durchschnittlichen Wartezeiten und bei Bedarf Verbesserungen
  3. Höchstens 15 Minuten Wartezeit
  4. Nichts, Wartezeiten sind nicht geregelt
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Ein strukturiertes Terminsystem, regelmäßige Erhebung der durchschnittlichen Wartezeiten und bei Bedarf Verbesserungen. § 21 Abs. 3 nennt keine Höchstdauer. Er verlangt das Terminsystem, die regelmäßige Erhebung und gegebenenfalls Schritte zur Verbesserung.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.