Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 3.3 · 6 Min.

§ 25 Grundausstattung und fachspezifische Ausstattung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 25 verlangt

Die Ausstattung ist ein Merkmal der Strukturqualität § 25 Abs. 1. Jede Ordination und Gruppenpraxis hat, entsprechend Fach und Funktion, diese Grundausstattung § 25 Abs. 2:

  1. Ausstattung für die Erhebung des klinischen Status, zum Beispiel ein Blutdruckmessgerät;
  2. Ausstattung für das Notfallmanagement (siehe § 9, Lektion 5.2);
  3. EDV-Ausstattung nach dem Stand der Technik für die ärztliche Dokumentationspflicht;
  4. ein Ordinationsschild mit dem ausgeübten Fach und der Erreichbarkeit.

Darüber hinaus entspricht die Ausstattung, ob Erst- oder Zweitordination, dem angebotenen Leistungsspektrum; wo angeführt, gelten die fachspezifischen und Spezialisierungsausstattungen der Anlage 1 § 25 Abs. 3.

Ihr Leistungsspektrum bestimmt, was gilt

Das Leistungsspektrum hängt davon ab, ob Sie das ganze Fach oder einen Teil davon anbieten und welche Funktion die Ordination hat. In der Evaluierung machen Sie dazu Angaben. Fehlt ein einzelnes Ausstattungsmerkmal, begründen Sie das § 25 Abs. 4. Wer ausschließlich beratend oder gutachterlich tätig ist, braucht die Grundausstattung der Allgemeinmedizin oder seines Sonderfachs § 25 Abs. 5.

Ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht dem angebotenen Leistungsspektrum entspricht § 31 Abs. 2. Das Zertifikat weist das angegebene und evaluierte Leistungsspektrum aus § 43 Abs. 2.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Was gilt, wenn einzelne Ausstattungsmerkmale aus Anlage 1 fehlen?

  1. Die Ordination muss schließen
  2. Das spielt keine Rolle
  3. Das ist immer ein Mangel
  4. Sie begründen es; ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht Ihrem angebotenen Leistungsspektrum entspricht
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Sie begründen es; ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht Ihrem angebotenen Leistungsspektrum entspricht. § 25 Abs. 4 verlangt eine Begründung; nach § 31 Abs. 2 ist es ein Mangel, wenn die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.