Lektion 3.3 · 6 Min.
§ 25 Grundausstattung und fachspezifische Ausstattung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Grundausstattung. Für den klinischen Status, etwa ein Blutdruckmessgerät; für das Notfallmanagement; EDV für die Dokumentation; ein Ordinationsschild mit Fach und Erreichbarkeit.
- Passend zum Leistungsspektrum. Darüber hinaus entspricht die Ausstattung Ihrem Angebot. Für viele Fächer nennt Anlage 1 die fachspezifische Ausstattung.
- Angeben und begründen. In der Evaluierung geben Sie Ihr Leistungsspektrum an. Fehlt ein Ausstattungsmerkmal, begründen Sie das.
- Wann es ein Mangel ist. Wenn die Ausstattung nicht dem angebotenen Leistungsspektrum entspricht.
Im Detail
Was § 25 verlangt
Die Ausstattung ist ein Merkmal der Strukturqualität § 25 Abs. 1. Jede Ordination und Gruppenpraxis hat, entsprechend Fach und Funktion, diese Grundausstattung § 25 Abs. 2:
- Ausstattung für die Erhebung des klinischen Status, zum Beispiel ein Blutdruckmessgerät;
- Ausstattung für das Notfallmanagement (siehe § 9, Lektion 5.2);
- EDV-Ausstattung nach dem Stand der Technik für die ärztliche Dokumentationspflicht;
- ein Ordinationsschild mit dem ausgeübten Fach und der Erreichbarkeit.
Darüber hinaus entspricht die Ausstattung, ob Erst- oder Zweitordination, dem angebotenen Leistungsspektrum; wo angeführt, gelten die fachspezifischen und Spezialisierungsausstattungen der Anlage 1 § 25 Abs. 3.
Ihr Leistungsspektrum bestimmt, was gilt
Das Leistungsspektrum hängt davon ab, ob Sie das ganze Fach oder einen Teil davon anbieten und welche Funktion die Ordination hat. In der Evaluierung machen Sie dazu Angaben. Fehlt ein einzelnes Ausstattungsmerkmal, begründen Sie das § 25 Abs. 4. Wer ausschließlich beratend oder gutachterlich tätig ist, braucht die Grundausstattung der Allgemeinmedizin oder seines Sonderfachs § 25 Abs. 5.
Ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht dem angebotenen Leistungsspektrum entspricht § 31 Abs. 2. Das Zertifikat weist das angegebene und evaluierte Leistungsspektrum aus § 43 Abs. 2.
Was sich als Nachweis eignet
- eine Geräteliste, abgeglichen mit der Ausstattungsliste Ihres Fachs in Anlage 1;
- eine kurze Begründung für jedes Merkmal, das fehlt, weil Sie die Leistung nicht anbieten;
- ein Foto des Ordinationsschilds.
Checkliste
- Die Grundausstattung nach § 25 Abs. 2 ist vollständig.
- Die Ausstattungsliste Ihres Fachs in Anlage 1 ist abgeglichen.
- Für jedes fehlende Merkmal gibt es eine Begründung.
- Das Ordinationsschild nennt Fach und Erreichbarkeit.
Quiz
Was gilt, wenn einzelne Ausstattungsmerkmale aus Anlage 1 fehlen?
- Die Ordination muss schließen
- Das spielt keine Rolle
- Das ist immer ein Mangel
- Sie begründen es; ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht Ihrem angebotenen Leistungsspektrum entspricht
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Sie begründen es; ein Mangel ist es, wenn die Ausstattung nicht Ihrem angebotenen Leistungsspektrum entspricht. § 25 Abs. 4 verlangt eine Begründung; nach § 31 Abs. 2 ist es ein Mangel, wenn die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.