Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 3.1 · 4 Min.

§ 5 Räumlichkeiten

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 5 verlangt

  1. Die Räume entsprechen in Größe und Zahl der Einzelräume und in ihrer Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen Ihres Leistungsspektrums § 5 Abs. 1.
  2. Für Zugang und Ausstattung berücksichtigen Sie das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 5 Abs. 2. Was das für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen konkret heißt, regelt § 21 (Lektion 3.2).
  3. Für Patientinnen und Patienten gibt es eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einer elektrischen Vorrichtung zum Händetrocknen § 5 Abs. 3.
  4. Das Gespräch zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient bleibt vertraulich, und auch administrative Anliegen lassen sich vertraulich besprechen § 5 Abs. 4.
  5. Das Rauchverbot ist sichergestellt § 5 Abs. 5.

Was die Hygieneverordnung ergänzt

Sanitärbereiche haben eine Handwaschgelegenheit, einen Seifenspender, Papierhandtücher und einen Abfallkorb. Sanitäranlagen des medizinischen Personals haben zusätzlich fix montierte, ohne Hände bedienbare Spender für Flüssigseife und Händedesinfektionsmittel, oder berührungslose Sensorspender Hygiene-V § 8 Abs. 7.

Was sich als Nachweis eignet

Typische Lücken

Checkliste

Quiz

Was muss für Patientinnen und Patienten nach § 5 Abs. 3 vorhanden sein?

  1. Ein Getränkeautomat
  2. Ein Wickeltisch
  3. Ein eigener Warteraum je Ärztin oder Arzt
  4. Eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einem elektrischen Händetrockner
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einem elektrischen Händetrockner. § 5 Abs. 3 nennt Toilette und Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einer elektrischen Vorrichtung zum Händetrocknen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.