Lektion 3.1 · 4 Min.
§ 5 Räumlichkeiten
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Räume, die zum Angebot passen. Größe, Zahl und Ausstattung der Räume entsprechen Ihrem Leistungsspektrum. Für Zugang und Ausstattung ist das Behindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.
- Toilette und Händewaschen. Für Patientinnen und Patienten: eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einem elektrischen Händetrockner.
- Vertraulich und rauchfrei. Gespräche, auch über administrative Anliegen, bleiben vertraulich. In der Ordination gilt Rauchverbot.
Im Detail
Was § 5 verlangt
- Die Räume entsprechen in Größe und Zahl der Einzelräume und in ihrer Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen Ihres Leistungsspektrums § 5 Abs. 1.
- Für Zugang und Ausstattung berücksichtigen Sie das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 5 Abs. 2. Was das für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen konkret heißt, regelt § 21 (Lektion 3.2).
- Für Patientinnen und Patienten gibt es eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einer elektrischen Vorrichtung zum Händetrocknen § 5 Abs. 3.
- Das Gespräch zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient bleibt vertraulich, und auch administrative Anliegen lassen sich vertraulich besprechen § 5 Abs. 4.
- Das Rauchverbot ist sichergestellt § 5 Abs. 5.
Was die Hygieneverordnung ergänzt
Sanitärbereiche haben eine Handwaschgelegenheit, einen Seifenspender, Papierhandtücher und einen Abfallkorb. Sanitäranlagen des medizinischen Personals haben zusätzlich fix montierte, ohne Hände bedienbare Spender für Flüssigseife und Händedesinfektionsmittel, oder berührungslose Sensorspender Hygiene-V § 8 Abs. 7.
Was sich als Nachweis eignet
- ein Raumplan mit der Nutzung jedes Raums;
- Fotos von Anmeldung und Wartebereich, die zeigen, wie Vertraulichkeit gewahrt wird;
- ein Rauchverbots-Hinweis.
Typische Lücken
- An der Anmeldung hört das Wartezimmer jedes Gespräch mit.
- Auf der Patiententoilette hängen Stoffhandtücher statt Einweghandtüchern.
Checkliste
- Größe, Zahl und Ausstattung der Räume passen zum Leistungsspektrum.
- Patientinnen und Patienten haben eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Seife und Einweghandtüchern oder Händetrockner.
- An der Anmeldung lassen sich administrative Anliegen vertraulich besprechen.
- Das Rauchverbot ist sichergestellt.
Quiz
Was muss für Patientinnen und Patienten nach § 5 Abs. 3 vorhanden sein?
- Ein Getränkeautomat
- Ein Wickeltisch
- Ein eigener Warteraum je Ärztin oder Arzt
- Eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einem elektrischen Händetrockner
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einem elektrischen Händetrockner. § 5 Abs. 3 nennt Toilette und Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder einer elektrischen Vorrichtung zum Händetrocknen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.