Lektion 4.1 · 3 Min.
§ 6 Abs. 1 Feuerlöscher
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Feuerlöscher. Ausreichend viele, den Vorschriften entsprechend überprüft und leicht zugänglich aufbewahrt.
- Und die Fluchtwege?. Die QS-VO nennt sie nicht ausdrücklich. Sie gehören zur Arbeitsplatzevaluierung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, Thema der nächsten Lektion.
Im Detail
Was § 6 Abs. 1 verlangt
In der Ordination oder Gruppenpraxis sind ausreichend Feuerlöscher vorhanden. Sie werden den Vorschriften entsprechend überprüft und leicht zugänglich aufbewahrt § 6 Abs. 1.
Wie oft geprüft wird, regelt die QS-VO nicht selbst; sie verweist auf die einschlägigen Vorschriften. Bewahren Sie den Nachweis jeder Überprüfung auf.
Was sich als Nachweis eignet
- ein Plan, wo welcher Feuerlöscher hängt;
- der Prüfnachweis jedes Geräts, etwa Prüfplakette und Prüfbericht;
- ein Termin für die nächste Überprüfung.
Typische Lücken
- Ein Feuerlöscher steht hinter einem Schrank oder im versperrten Lager.
- Die Prüfung ist überfällig, weil niemand den Termin führt.
Checkliste
- In der Ordination sind ausreichend Feuerlöscher vorhanden.
- Jeder Feuerlöscher ist vorschriftsgemäß überprüft, mit Nachweis.
- Alle Feuerlöscher sind leicht zugänglich.
- Der Termin der nächsten Überprüfung ist eingetragen.
Quiz
Was verlangt § 6 Abs. 1 von den Feuerlöschern?
- Ausreichend viele, vorschriftsgemäß überprüft und leicht zugänglich
- Nur einen im Eingangsbereich
- Keine, wenn das Haus eine Sprinkleranlage hat
- Einen pro Raum
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Ausreichend viele, vorschriftsgemäß überprüft und leicht zugänglich. § 6 Abs. 1: ausreichend Feuerlöscher, den Vorschriften entsprechend überprüft und leicht zugänglich aufbewahrt.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.