Lektion 4.2 · 6 Min.
§ 6 Abs. 2 Arbeitsplatzevaluierung nach dem ASchG
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Arbeitsplätze evaluieren. Regelmäßig, nach § 4 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes: Gefahren für Sicherheit und Gesundheit ermitteln, beurteilen und Maßnahmen festlegen.
- Was zu prüfen ist. Räume, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsplätze, Abläufe, Organisation und den Stand der Unterweisung. Dazu Vorkehrungen für Not- und Rettungsfälle.
- Wann neu zu prüfen ist. Nach Unfällen, bei arbeitsbedingtem Krankheitsverdacht, bei neuen Geräten, Stoffen oder Verfahren und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats.
- Schriftlich festhalten. Ergebnisse und Maßnahmen stehen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.
Im Detail
Was § 6 Abs. 2 verlangt
Die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmäßig auf Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit evaluiert, auch nach § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, der Arbeitsplatzevaluierung § 6 Abs. 2.
Was das ASchG dazu sagt
- Ermitteln und beurteilen: Als Arbeitgeber ermitteln und beurteilen Sie die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gestaltung der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel, die Arbeitsstoffe, die Arbeitsplätze, die Arbeitsverfahren, die Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation und der Stand der Ausbildung und Unterweisung ASchG § 4 Abs. 1. Besonders gefährdete oder schutzbedürftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden eigens berücksichtigt ASchG § 4 Abs. 2.
- Maßnahmen festlegen: Auf dieser Grundlage legen Sie die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung fest, einschließlich Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen ASchG § 4 Abs. 3. Dazu gehören zum Beispiel freie Fluchtwege.
- Überprüfen: insbesondere nach Unfällen, bei Erkrankungen mit begründetem Verdacht auf Arbeitsbedingtheit, nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung, bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren, bei neuen Erkenntnissen und auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats ASchG § 4 Abs. 5.
- Fachleute: Wenn nötig ziehen Sie geeignete Fachleute hinzu, etwa Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner ASchG § 4 Abs. 6.
- Dokumentieren: Ergebnisse und Maßnahmen werden in einer der Zahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festgehalten, in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten ASchG § 5.
Typische Gefahren in einer Ordination
Nadelstichverletzungen, Infektionsrisiken, Desinfektionsmittel, Bildschirmarbeit, Heben und Tragen, belastende Situationen mit Patientinnen und Patienten. Für Nadelstiche gilt zusätzlich die Nadelstichverordnung, auf die die Hygieneverordnung verweist (Lektion 6.2).
Checkliste
- Die Arbeitsplatzevaluierung liegt schriftlich vor (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument).
- Sie nennt die Gefahren je Arbeitsbereich und die festgelegten Maßnahmen.
- Not- und Rettungsmaßnahmen sind berücksichtigt, Fluchtwege eingeschlossen.
- Nach Unfällen, neuen Geräten oder neuen Abläufen wurde sie überprüft.
Quiz
Wann ist die Arbeitsplatzevaluierung nach ASchG § 4 Abs. 5 insbesondere zu überprüfen?
- Nie, einmal genügt
- Nach Unfällen, bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats
- Nur alle fünf Jahre mit der ÖQMED-Evaluierung
- Nur wenn neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Nach Unfällen, bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats. ASchG § 4 Abs. 5 nennt unter anderem Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen, neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren und das begründete Verlangen des Arbeitsinspektorats.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.