Lektion 6.1 · 7 Min.
§ 7 Hygieneverantwortung, Hygieneplan und Reinigung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Hygieneverordnung einhalten. § 7 verweist auf die einschlägigen Hygienevorschriften, vor allem auf die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer.
- Wer verantwortlich ist. Die Ordinationsinhaberin oder der Ordinationsinhaber. In einer Gruppenpraxis wird die Verantwortung ausdrücklich einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter übertragen.
- Risiko bewerten, Hygieneplan schreiben. Das Infektionsrisiko abschätzen und die Anforderungen in einem Hygieneplan festlegen, nach dem Muster in Anlage 1.
- Schriftlich festhalten. Schulungen, Reinigung, Abfälle und Aufbereitung werden dokumentiert. Schulungen bestätigt das Personal mit Datum, Namen und Unterschrift.
- Reinigen und desinfizieren. Regelmäßig und gründlich reinigen, nach den Arbeitsanweisungen im Hygieneplan. Kontaminationsgefährdete Flächen regelmäßig desinfizieren, mit gelisteten Mitteln.
Im Detail
Wie § 7 und die Hygieneverordnung zusammenhängen
§ 7 Abs. 1 QS-VO verlangt, die einschlägigen Hygienevorschriften einzuhalten, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer QS-VO § 7 Abs. 1. Das ist die Hygiene-V 2014, zuletzt geändert 2022. Die Absätze 2 bis 4 des § 7 zu Tieren und Pflanzen behandelt Lektion 6.4.
Verantwortung
Für den hygienisch einwandfreien Betrieb ist die Ordinationsstätteninhaberin oder der Ordinationsstätteninhaber verantwortlich. In einer Gruppenpraxis wird die Verantwortung ausdrücklich einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter übertragen. Einzelne Aufgaben können an geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegiert werden; die Delegation wird dokumentiert und mit Datum, Namen und Unterschrift bestätigt Hygiene-V § 1.
Risikobewertung und Hygieneplan
- Die Hygieneanforderungen richten sich nach Aufgaben, Leistungen, Patientenfrequenz und Gefährdungspotential. Die Ärztin oder der Arzt bzw. die oder der Hygieneverantwortliche schätzt das Infektionsrisiko ab und passt die Hygieneanweisungen dem Leistungsspektrum an Hygiene-V § 2.
- Die Anforderungen werden in einem Hygieneplan festgelegt, nach dem Muster in Anlage 1 Hygiene-V § 5 Abs. 1.
- Fachspezifische Empfehlungen, die die Ärztekammer auf ihrer Homepage veröffentlicht, sind je nach Leistungsspektrum zu beachten Hygiene-V § 3.
Was schriftlich dokumentiert wird
- Schulung und Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allgemeine Hygieneerfordernisse,
- Information und Verantwortung für Reinigung und Abfallentsorgung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Abfälle,
- Information und Verantwortung für die Aufbereitung von Instrumenten, wenn in der Ordination aufbereitet wird,
- Verfahrensanweisungen für den Aufbereitungsprozess,
- die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Aufbereitung, auch wenn ein externer Auftragnehmer aufbereitet Hygiene-V § 5 Abs. 2.
Schulungen und Unterweisungen bestätigt das Personal mit Datum, Namen und Unterschrift. Verfahrensanweisungen und Zuständigkeiten werden mit dem Datum ihrer Erstellung und ihrer Inkraftsetzung dokumentiert Hygiene-V § 6. Ein externes Hygienegutachten brauchen Sie nur, wenn eine Behörde es bei einer Überprüfung verlangt Hygiene-V § 7.
Reinigung und Desinfektion
- Die Ordination wird regelmäßig und gründlich gereinigt, unabhängig vom Grad der Verschmutzung. Arbeitsanweisungen für die routinemäßige und die anlassbezogene Reinigung stehen im Hygieneplan Hygiene-V § 10 Abs. 1.
- Bei wechselndem Reinigungspersonal wird die Reinigung mit Datum dokumentiert und abgezeichnet Abs. 2.
- Der Boden wird anlassbezogen desinfiziert; kontaminationsgefährdete Oberflächen, Handläufe und dergleichen regelmäßig und anlassbezogen. Desinfektionsmittel kommen aus den Listen anerkannter Fachgesellschaften oder sind unabhängig geprüft Abs. 3.
- Flüssigseifen und Desinfektionsmittel bleiben grundsätzlich in Originalgebinden; das Anbruchsdatum steht darauf. Wer nachfüllt, entleert das Gebinde vollständig, bereitet es nach § 23 auf und beschriftet es mit Name, Zusammensetzung, Gefahrenhinweisen, Chargennummer und Haltbarkeitsdatum Abs. 4.
- Arzneimittel und Medizinprodukte stehen nicht direkt auf dem Boden von Behandlungsräumen; Sauerstoffflaschen werden gegen Umfallen gesichert Abs. 5.
Checkliste
- Die Hygieneverantwortung ist festgelegt, in einer Gruppenpraxis ausdrücklich einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter übertragen.
- Delegierte Hygieneaufgaben sind dokumentiert und unterschrieben.
- Eine Risikobewertung und ein Hygieneplan nach dem Muster der Anlage 1 liegen vor.
- Die Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 Hygiene-V sind vollständig.
- Reinigungsanweisungen stehen im Hygieneplan; die Reinigung wird bei wechselndem Personal dokumentiert.
- Desinfektionsmittel sind gelistet, in Originalgebinden und mit Anbruchsdatum.
Quiz
Wer ist in einer Gruppenpraxis für die Hygiene verantwortlich?
- Automatisch die älteste Ärztin oder der älteste Arzt
- Eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, der die Verantwortung ausdrücklich übertragen wurde
- Die ÖQMED
- Die Ordinationsassistenz
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, der die Verantwortung ausdrücklich übertragen wurde. Hygiene-V § 1: In einer Gruppenpraxis ist einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter die Verantwortung ausdrücklich zu übertragen. Aufgaben können delegiert werden, die Verantwortung nicht.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2024 (QS-VO 2024), Rechtsinformationssystem des Bundes, Fassung vom 3. Oktober 2026
- Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer (Hygiene-V 2014), konsolidierte Fassung nach der 3. Änderung 2022
- Gesundheitsqualitätsportal (BIQG): Von der Selbstevaluierung zum Zertifikat, mit den Anlagen der Hygieneverordnung und den Ausstattungslisten
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.