Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 5.2 · 4 Min.

§ 9 Notfallausstattung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 9 verlangt

  1. Die Notfallausstattung entspricht dem Leistungsspektrum der Ärztinnen und Ärzte, die in der Ordination arbeiten. Ein Beatmungsbeutel ist vor Ort verfügbar § 9 Abs. 1.
  2. Sie wird nachweislich regelmäßig gewartet, und die Haltbarkeitsdaten werden regelmäßig überprüft § 9 Abs. 2.
  3. Wer für die Wartung verantwortlich ist, wird schriftlich festgelegt § 9 Abs. 3.
  4. Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und deutlich als solche erkennbar aufbewahrt. Die Telefonnummern des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen sind bei jedem Telefon sofort verfügbar § 9 Abs. 4.

Die Ausstattung für das Notfallmanagement gehört auch zur Grundausstattung nach § 25 Abs. 2 (Lektion 3.3).

Was sich als Nachweis eignet

Typische Lücken

Checkliste

Quiz

Was muss nach § 9 Abs. 4 bei jedem Telefon sofort verfügbar sein?

  1. Eine Kurzfassung des Hygieneplans
  2. Die Nummer der Ärztekammer
  3. Die Nummer der ÖQMED
  4. Die Nummern von Notärztin oder Notarzt, Polizei und anderen Einsatzorganisationen
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Die Nummern von Notärztin oder Notarzt, Polizei und anderen Einsatzorganisationen. § 9 Abs. 4: die Telefonnummern des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen, bei jedem Telefon.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.