Lektion 5.2 · 4 Min.
§ 9 Notfallausstattung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Passend zum Angebot. Die Notfallausstattung entspricht Ihrem Leistungsspektrum. Ein Beatmungsbeutel ist vor Ort.
- Gewartet und geprüft. Regelmäßig gewartet, mit Nachweis; die Haltbarkeitsdaten regelmäßig geprüft. Wer dafür verantwortlich ist, steht schriftlich fest.
- Schnell zur Hand. Leicht erreichbar und deutlich gekennzeichnet. Bei jedem Telefon: die Nummern von Notarzt, Polizei und anderen Einsatzorganisationen.
Im Detail
Was § 9 verlangt
- Die Notfallausstattung entspricht dem Leistungsspektrum der Ärztinnen und Ärzte, die in der Ordination arbeiten. Ein Beatmungsbeutel ist vor Ort verfügbar § 9 Abs. 1.
- Sie wird nachweislich regelmäßig gewartet, und die Haltbarkeitsdaten werden regelmäßig überprüft § 9 Abs. 2.
- Wer für die Wartung verantwortlich ist, wird schriftlich festgelegt § 9 Abs. 3.
- Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und deutlich als solche erkennbar aufbewahrt. Die Telefonnummern des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen sind bei jedem Telefon sofort verfügbar § 9 Abs. 4.
Die Ausstattung für das Notfallmanagement gehört auch zur Grundausstattung nach § 25 Abs. 2 (Lektion 3.3).
Was sich als Nachweis eignet
- eine Inhaltsliste des Notfallkoffers mit Ablaufdaten;
- ein Prüfprotokoll: wann geprüft, von wem, was ersetzt;
- die schriftliche Festlegung, wer verantwortlich ist, und wer vertritt;
- Notrufnummern als Aufkleber oder Liste bei jedem Telefon.
Typische Lücken
- Medikamente im Notfallkoffer sind abgelaufen.
- Das Prüfprotokoll endet, als die zuständige Mitarbeiterin die Ordination verlassen hat.
- Am Telefon im Behandlungsraum fehlt die Liste.
Checkliste
- Die Notfallausstattung passt zum Leistungsspektrum, ein Beatmungsbeutel ist vor Ort.
- Wartung und Prüfung der Haltbarkeit sind regelmäßig dokumentiert.
- Die Verantwortung für die Wartung ist schriftlich festgelegt.
- Die Ausrüstung ist leicht erreichbar und gekennzeichnet.
- Bei jedem Telefon liegen die Notrufnummern bereit.
Quiz
Was muss nach § 9 Abs. 4 bei jedem Telefon sofort verfügbar sein?
- Eine Kurzfassung des Hygieneplans
- Die Nummer der Ärztekammer
- Die Nummer der ÖQMED
- Die Nummern von Notärztin oder Notarzt, Polizei und anderen Einsatzorganisationen
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Die Nummern von Notärztin oder Notarzt, Polizei und anderen Einsatzorganisationen. § 9 Abs. 4: die Telefonnummern des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen, bei jedem Telefon.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.