Lektion 6.4 · 5 Min.
§ 7 Räume, Tiere, Pflanzen und Abfall
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Tiere. Tiere nur in einem eigenen Raum, ohne Zugang zu Behandlungsräumen. Assistenzhunde dürfen in Gesprächstherapieräume und Behandlungsräume Typ 1.
- Pflanzen. In Behandlungsräumen gibt es keine Pflanzen. Nach der Hygieneverordnung sind sie in anderen Räumen nur ohne Erde zulässig.
- Räume und Einrichtung. Sauber, belüftet, leicht zu reinigen. In Behandlungsräumen mit Kontaminationsrisiko Spender für Händedesinfektion, die ohne Hände bedient werden.
- Abfall und Spitzes. Kanülen und Klingen sofort in stich- und bruchfeste, verschließbare Behälter. Volle Behälter werden nicht mehr geöffnet.
Im Detail
Was § 7 Abs. 2 bis 4 QS-VO verlangt
- Tiere in der Ordination befinden sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum und haben keinen Zugang zu Behandlungsräumen QS-VO § 7 Abs. 2.
- Assistenzhunden ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen und zu Behandlungsräumen Typ 1 nach Anlage 2 der Hygieneverordnung zu gewähren QS-VO § 7 Abs. 3.
- In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben QS-VO § 7 Abs. 4. Die Hygieneverordnung ergänzt: In Räumen mit Kontaminationsrisiko sind natürliche Pflanzen unzulässig, in anderen Räumen nur ohne Erde Hygiene-V § 9 Abs. 6.
Räume und Einrichtung nach der Hygieneverordnung
- Alle Räume sind sauber, gut belüftet, ausreichend beleuchtet und aufgeräumt; die Einrichtung ist gepflegt und leicht zu reinigen § 8 Abs. 1–2.
- Böden im Behandlungsbereich sind möglichst fugenlos, flüssigkeitsdicht und leicht zu reinigen. Teppiche sind in Räumen mit Kontaminationsrisiko und regelmäßigem Patientenkontakt unzulässig, ausgenommen Schmutzfangteppiche im Eingang und Teppichböden im Audiometrieraum. Wände sind dort bis etwa 2 m leicht zu reinigen § 8 Abs. 3–4.
- Lagerräume sind trocken, staubgeschützt und, wenn nötig, temperiert § 8 Abs. 6.
- In Behandlungsräumen mit Kontaminationsrisiko gibt es fix montierte, ohne Hände bedienbare Spender für Händedesinfektionsmittel, oder berührungslose Sensorspender; je nach Leistungsspektrum gilt zusätzlich Anlage 2 § 9 Abs. 2.
- Einmalhandschuhe und Hautpflegemittel sind vorrätig; bei Bedarf stehen Gesichtsmaske, Schutzbrille und Schutzkleidung bereit. Liegen und Sitzmöbel haben leicht zu reinigende Oberflächen § 9 Abs. 4–5.
- Ist eine nötige Anpassung aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben, unmöglich oder unverhältnismäßig, kann mit der ÖQMED ein Alternativkonzept vereinbart werden, das eine Hygienesachverständige oder ein Hygienesachverständiger bestätigt § 9 Abs. 8.
Abfall
- Abfälle werden möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung gesammelt § 22 Abs. 1.
- Kanülen und andere spitze oder scharfe Gegenstände kommen sofort nach Gebrauch in stich- und bruchfeste, flüssigkeitsdichte, fest verschließbare und undurchsichtige Behälter. Volle Behälter werden verschlossen und nicht mehr geöffnet § 22 Abs. 2.
- Abfallbehälter werden so gelagert, dass Dritte nicht gefährdet sind und kein Missbrauch möglich ist; Müllbehälter werden nicht umgeleert § 22 Abs. 3.
- Fallen regelmäßig gefährliche Abfälle in deutlich größerer Menge als in einem Haushalt an, ist eine Registrierung beim Umweltbundesamt nötig § 22 Abs. 4.
- Arzneimittel mit Botulinumtoxin werden nach den Bestimmungen ihrer Fachinformation entsorgt § 22 Abs. 5.
Checkliste
- In Behandlungsräumen stehen keine Pflanzen; anderswo nur Pflanzen ohne Erde.
- Tiere haben keinen Zugang zu Behandlungsräumen; Assistenzhunde sind wie vorgesehen zugelassen.
- In Behandlungsräumen mit Kontaminationsrisiko hängen Spender, die ohne Hände bedient werden.
- Böden und Wände im Behandlungsbereich sind leicht zu reinigen; keine Teppiche dort.
- Spitze und scharfe Abfälle kommen sofort in geeignete Behälter.
- Wenn nötig, ist die Ordination beim Umweltbundesamt registriert.
Quiz
Was gilt nach § 7 Abs. 4 QS-VO für Pflanzen?
- Erlaubt, wenn sie gepflegt sind
- Nur Kunstpflanzen sind verboten
- Nur im Wartezimmer verboten
- In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben. QS-VO § 7 Abs. 4. Die Hygieneverordnung (§ 9 Abs. 6) ergänzt: In Räumen mit Kontaminationsrisiko keine natürlichen Pflanzen, in anderen Räumen nur ohne Erde.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Qualitätssicherungsverordnung 2024 (QS-VO 2024), Rechtsinformationssystem des Bundes, Fassung vom 3. Oktober 2026
- Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer (Hygiene-V 2014), konsolidierte Fassung nach der 3. Änderung 2022
- Gesundheitsqualitätsportal (BIQG): Von der Selbstevaluierung zum Zertifikat, mit den Anlagen der Hygieneverordnung und den Ausstattungslisten
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.