Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 7.1 · 4 Min.

§ 10 Arzneimittel und Reagenzien

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 10 verlangt

  1. Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung stellen Sie sicher, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien verwendet werden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist § 10 Abs. 1.
  2. Die Lagerung erfolgt vorschriftsmäßig und wird regelmäßig überprüft § 10 Abs. 2.
  3. Die benötigten Arzneimittel und Reagenzien werden verfügbar gehalten; auch dafür gibt es ein System der regelmäßigen Überprüfung § 10 Abs. 3.
  4. Arzneimittelnebenwirkungen melden Sie vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen § 10 Abs. 4.

Die Hygieneverordnung ergänzt: Arzneimittel und Medizinprodukte werden nach den Angaben des Herstellers gelagert, Lagerräume sind trocken, staubgeschützt und wenn nötig temperiert Hygiene-V § 8 Abs. 6; auf dem Boden von Behandlungsräumen wird nichts gelagert Hygiene-V § 10 Abs. 5.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Wohin melden Sie Arzneimittelnebenwirkungen nach § 10 Abs. 4?

  1. An die Apotheke
  2. An die ÖQMED
  3. An die Ärztekammer
  4. An das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: An das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). § 10 Abs. 4: vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.