Lektion 7.1 · 4 Min.
§ 10 Arzneimittel und Reagenzien
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Verfügbar und nicht abgelaufen. Ein System regelmäßiger Überprüfung stellt sicher, dass nur Arzneimittel und Reagenzien innerhalb der Haltbarkeit verwendet werden und die benötigten vorrätig sind.
- Richtig gelagert. Die Lagerung erfolgt vorschriftsmäßig und wird regelmäßig überprüft.
- Nebenwirkungen melden. Arzneimittelnebenwirkungen werden vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemeldet.
Im Detail
Was § 10 verlangt
- Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung stellen Sie sicher, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien verwendet werden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist § 10 Abs. 1.
- Die Lagerung erfolgt vorschriftsmäßig und wird regelmäßig überprüft § 10 Abs. 2.
- Die benötigten Arzneimittel und Reagenzien werden verfügbar gehalten; auch dafür gibt es ein System der regelmäßigen Überprüfung § 10 Abs. 3.
- Arzneimittelnebenwirkungen melden Sie vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen § 10 Abs. 4.
Die Hygieneverordnung ergänzt: Arzneimittel und Medizinprodukte werden nach den Angaben des Herstellers gelagert, Lagerräume sind trocken, staubgeschützt und wenn nötig temperiert Hygiene-V § 8 Abs. 6; auf dem Boden von Behandlungsräumen wird nichts gelagert Hygiene-V § 10 Abs. 5.
Was sich als Nachweis eignet
- eine Prüfliste mit Datum: Ablaufdaten kontrolliert, Bestand ergänzt, wer geprüft hat;
- ein Temperaturprotokoll, wenn Arzneimittel gekühlt gelagert werden;
- Kopien der Meldungen von Nebenwirkungen.
Checkliste
- Es gibt ein System, das Haltbarkeit und Bestand regelmäßig prüft, mit Datum und Namen.
- Arzneimittel und Reagenzien sind nach Herstellerangabe gelagert, Kühlung eingeschlossen.
- Die Lagerung wird regelmäßig überprüft.
- Das Team weiß, wie Nebenwirkungen an das BASG gemeldet werden.
Quiz
Wohin melden Sie Arzneimittelnebenwirkungen nach § 10 Abs. 4?
- An die Apotheke
- An die ÖQMED
- An die Ärztekammer
- An das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: An das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). § 10 Abs. 4: vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.