Lektion 7.2 · 4 Min.
§ 11 Suchtgift
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Substitution dokumentieren. Verschreibungen von Opioid-Substitutionsmitteln werden nach der Suchtgiftverordnung dokumentiert.
- Sicher lagern. Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten werden nach dem Suchtmittelgesetz gelagert, Suchtgiftvignetten diebstahlgeschützt aufbewahrt.
- Fachgerecht entsorgen. Abgelaufene oder von Patientinnen und Patienten zurückgegebene suchtgifthaltige Arzneimittel werden fachgerecht entsorgt.
Im Detail
Was § 11 verlangt
- Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, werden nach der Suchtgiftverordnung dokumentiert § 11 Abs. 1.
- Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten werden vorschriftsmäßig nach dem Suchtmittelgesetz gelagert § 11 Abs. 2.
- Suchtgiftvignetten werden diebstahlgeschützt aufbewahrt § 11 Abs. 3.
- Abgelaufene oder zurückgegebene suchtgifthaltige Arzneispezialitäten werden fachgerecht entsorgt § 11 Abs. 4.
Die Einzelheiten stehen in der Suchtgiftverordnung und im Suchtmittelgesetz, auf die § 11 verweist. Führen Sie keine Substitution durch und lagern Sie keine suchtgifthaltigen Arzneimittel, betreffen Sie vor allem die Vignetten.
Was sich als Nachweis eignet
- die Dokumentation der Substitutionsverschreibungen;
- ein versperrbarer Aufbewahrungsort für Suchtgift und Vignetten, mit geregeltem Schlüssel;
- Entsorgungsnachweise für abgelaufene oder zurückgegebene Präparate.
Checkliste
- Substitutionsverschreibungen sind nach der Suchtgiftverordnung dokumentiert, falls zutreffend.
- Suchtgifthaltige Arzneimittel sind nach dem Suchtmittelgesetz gelagert.
- Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufbewahrt.
- Abgelaufene und zurückgegebene Präparate werden fachgerecht entsorgt, mit Nachweis.
Quiz
Wie sind Suchtgiftvignetten nach § 11 Abs. 3 aufzubewahren?
- In der Apotheke
- Bei der Ordinationsassistenz
- Diebstahlgeschützt
- Im Rezeptblock
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Diebstahlgeschützt. § 11 Abs. 3: Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.