Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 8.3 · 4 Min.

§ 16 Aufgaben, Vertretung und Verschwiegenheit

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Aufgaben und Verantwortung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche; diese werden dem gesamten Team kommuniziert § 16 Abs. 2. Einige Kriterien verlangen ausdrücklich eine festgelegte Zuständigkeit, etwa die schriftlich festgelegte Verantwortung für die Wartung der Notfallausstattung § 9 Abs. 3 und die Hygieneverantwortung Hygiene-V § 1.

Einsatz und Vertretung

Der Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Vertretung bei Abwesenheit sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation geregelt § 16 Abs. 3. Praktisch heißt das: Für jede Aufgabe steht fest, wer sie bei Abwesenheit übernimmt, und diese Person ist dafür qualifiziert.

Verschwiegenheit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG 1998 informiert § 16 Abs. 4. „Nachweislich“ heißt: Sie können zeigen, dass und wann jemand informiert wurde, etwa mit einer unterschriebenen Erklärung.

Wer bei ärztlichen Tätigkeiten unterstützt oder delegierte Tätigkeiten ausführt, wird außerdem über die Gefahren- und Komplikationspotenziale der Patientinnen und Patienten informiert § 17 Abs. 4; mehr dazu in Lektion 9.1.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Worüber müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 16 Abs. 4 nachweislich informiert werden?

  1. Über die durchschnittlichen Wartezeiten
  2. Über die Honorarordnung
  3. Über die Ergebnisse der Selbstevaluierung
  4. Über ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG 1998
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Über ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG 1998. § 16 Abs. 4: nachweislich über die Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG 1998.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.