Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 8.4 · 4 Min.

§ 16 Datenschutz-Bestätigung des EDV-Unternehmens

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 16 Abs. 5 verlangt

Ein beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Berührung kommt, bestätigt nachweislich, dass die DSGVO eingehalten wird, auch hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die es einsetzt § 16 Abs. 5. Arbeiten Sie ohne ein solches Unternehmen, entfällt die Bestätigung.

Wer gemeint sein kann

Die QS-VO zählt keine Unternehmen auf. In Frage kommt jedes, das bei seiner Arbeit an solche Daten kommen kann, zum Beispiel:

Bestätigung und Vertrag

Unabhängig von § 16 Abs. 5 verlangt die DSGVO einen Vertrag, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet DSGVO Art. 28 Abs. 3. Achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen beides abdecken: den Vertrag und die Bestätigung, dass auch das Personal des Unternehmens die DSGVO einhält.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Was verlangt § 16 Abs. 5 von einem EDV-Unternehmen, das mit Patientendaten in Berührung kommt?

  1. Einen Firmensitz in Österreich
  2. Eine nachweisliche Bestätigung, dass es die DSGVO einhält, auch für sein Personal
  3. Nichts, solange es die Daten nicht speichert
  4. Eine Zertifizierung nach ISO 27001
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Eine nachweisliche Bestätigung, dass es die DSGVO einhält, auch für sein Personal. § 16 Abs. 5: Das Unternehmen bestätigt nachweislich, auch hinsichtlich seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass die DSGVO eingehalten wird. Es genügt, dass es mit den Daten in Berührung kommt.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.