Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 8.2 · 4 Min.

§ 16 Geräteschulung, Fortbildung und Delegation

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Geräte

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Geräte bedienen, werden in deren korrekter Anwendung nachweislich geschult § 16 Abs. 1. Für die Aufbereitung bestimmter Medizinprodukte verlangt die Hygieneverordnung zusätzlich, dass fachliche Einweisungen dokumentiert werden Hygiene-V § 11 Abs. 2. Welche Geräte die Ordination hat, zeigt das Geräteverzeichnis aus Lektion 7.4.

Fortbildung des Teams

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in ihren Fortbildungsaktivitäten unterstützt § 16 Abs. 6. Wie, legt die QS-VO nicht fest; denkbar sind Freistellung, Kostenübernahme oder Hinweise auf passende Angebote.

Delegation

Setzen Sie Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe, Turnusärztinnen und Turnusärzte oder Famulantinnen und Famulanten ein, beachten Sie die jeweils erforderliche Anordnung, Anleitung und Aufsicht und die berufsrechtlichen Grenzen der Delegation § 16 Abs. 7. Wo diese Grenzen liegen, regelt das Berufsrecht der jeweiligen Gruppe, nicht die QS-VO.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Wer muss nach § 16 Abs. 1 nachweislich geschult werden?

  1. Nur die Ärztin oder der Arzt
  2. Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ersten Jahr
  3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Geräte bedienen, in deren korrekter Anwendung
  4. Niemand; das Gerätehandbuch genügt
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Geräte bedienen, in deren korrekter Anwendung. § 16 Abs. 1: Wer Geräte bedient, wird in deren korrekter Anwendung nachweislich geschult. Das Handbuch muss zusätzlich aufliegen (§ 13 Abs. 2).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.