Lektion 9.1 · 6 Min.
§ 17 Dokumentation, Datenschutz und Archivierung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Nachvollziehbar dokumentieren. Patientendaten systematisch dokumentieren, so dass Diagnose und Behandlungsverlauf nachvollziehbar sind.
- Schützen. Zum Beispiel Bildschirmsperre und Passwörter, gegen fremden Zugriff und Verlust. Rezeptformulare und Stempel diebstahlgeschützt aufbewahren.
- Das Team informieren. Wer bei ärztlichen Tätigkeiten unterstützt, kennt die Gefahren- und Komplikationspotenziale der Patientinnen und Patienten.
- Zehn Jahre, dann fachgerecht vernichten. Mindestens zehn Jahre archivieren, Aufklärung und Einverständnis eingeschlossen. Nicht mehr benötigte Datenträger datenschutzgerecht vernichten.
- Beim Besuch. Für den Vor-Ort-Besuch liegen zwei vollständige, anonymisierte Patientenakten bereit, nur für die Peers.
Im Detail
Was § 17 verlangt
- Die patientenbezogenen Daten werden systematisch dokumentiert; die Diagnosestellung und, wenn behandelt wird, der Behandlungsverlauf sind aufgrund der Dokumentation nachvollziehbar § 17 Abs. 1.
- Geeignete Sicherheitsmaßnahmen schützen die Daten vor unbefugtem Zugriff und vor Verlust, zum Beispiel eine automatische Bildschirmsperre und Passwörter § 17 Abs. 2.
- Sämtliche Rezeptformulare und Stempel werden diebstahlgeschützt aufbewahrt § 17 Abs. 3.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Hilfskräfte nach § 49 Abs. 2 ÄrzteG bei ärztlichen Tätigkeiten unterstützen, und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die nach § 49 Abs. 3 ÄrzteG ärztliche Tätigkeiten delegiert werden, werden über die Gefahren- und Komplikationspotenziale der Patientinnen und Patienten informiert § 17 Abs. 4.
- Die Archivierung, insbesondere von Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen, ist für mindestens zehn Jahre gesichert § 17 Abs. 5.
- Nicht mehr benötigte Datenträger, von Festplatten über CDs und DVDs bis zur Papierdokumentation, werden nach den Datenschutzvorschriften fachgerecht vernichtet und entsorgt § 17 Abs. 6.
Beim Vor-Ort-Besuch
Für die Überprüfung von § 17 Abs. 1 bereiten Sie vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vor; sie werden ausschließlich den Peers vorgelegt. In begründeten Ausnahmefällen können die Peers weitere anonymisierte, vollständige Akten verlangen § 33 Abs. 7. Mehr dazu in Lektion 1.3.
Was sich als Nachweis eignet
- die Einstellung der Bildschirmsperre und eine Passwortregel;
- eine Datensicherung, deren Wiederherstellung getestet ist;
- ein versperrbarer Ort für Rezeptformulare und Stempel;
- ein Nachweis, dass die Hilfskräfte informiert wurden;
- Vernichtungsnachweise für Akten und Datenträger, etwa von einem Entsorgungsunternehmen.
Checkliste
- Diagnose und Behandlungsverlauf sind aus der Dokumentation nachvollziehbar.
- Bildschirme sperren automatisch; der Zugriff ist mit Passwörtern geschützt.
- Die Daten sind gegen Verlust gesichert.
- Rezeptformulare und Stempel sind diebstahlgeschützt verwahrt.
- Patientendaten sind mindestens zehn Jahre archiviert, Aufklärung und Einverständnis eingeschlossen.
- Alte Datenträger und Papierakten werden datenschutzgerecht vernichtet.
Quiz
Wie lange ist die Archivierung patientenbezogener Daten nach § 17 Abs. 5 mindestens zu sichern?
- Zehn Jahre
- Sieben Jahre
- Bis zur nächsten Evaluierung
- Fünf Jahre
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Zehn Jahre. § 17 Abs. 5: mindestens zehn Jahre, insbesondere Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.