Kurs zur QS-VO 2024 Alle Kurse

Lektion 9.1 · 6 Min.

§ 17 Dokumentation, Datenschutz und Archivierung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was § 17 verlangt

  1. Die patientenbezogenen Daten werden systematisch dokumentiert; die Diagnosestellung und, wenn behandelt wird, der Behandlungsverlauf sind aufgrund der Dokumentation nachvollziehbar § 17 Abs. 1.
  2. Geeignete Sicherheitsmaßnahmen schützen die Daten vor unbefugtem Zugriff und vor Verlust, zum Beispiel eine automatische Bildschirmsperre und Passwörter § 17 Abs. 2.
  3. Sämtliche Rezeptformulare und Stempel werden diebstahlgeschützt aufbewahrt § 17 Abs. 3.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Hilfskräfte nach § 49 Abs. 2 ÄrzteG bei ärztlichen Tätigkeiten unterstützen, und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die nach § 49 Abs. 3 ÄrzteG ärztliche Tätigkeiten delegiert werden, werden über die Gefahren- und Komplikationspotenziale der Patientinnen und Patienten informiert § 17 Abs. 4.
  5. Die Archivierung, insbesondere von Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen, ist für mindestens zehn Jahre gesichert § 17 Abs. 5.
  6. Nicht mehr benötigte Datenträger, von Festplatten über CDs und DVDs bis zur Papierdokumentation, werden nach den Datenschutzvorschriften fachgerecht vernichtet und entsorgt § 17 Abs. 6.

Beim Vor-Ort-Besuch

Für die Überprüfung von § 17 Abs. 1 bereiten Sie vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vor; sie werden ausschließlich den Peers vorgelegt. In begründeten Ausnahmefällen können die Peers weitere anonymisierte, vollständige Akten verlangen § 33 Abs. 7. Mehr dazu in Lektion 1.3.

Was sich als Nachweis eignet

Checkliste

Quiz

Wie lange ist die Archivierung patientenbezogener Daten nach § 17 Abs. 5 mindestens zu sichern?

  1. Zehn Jahre
  2. Sieben Jahre
  3. Bis zur nächsten Evaluierung
  4. Fünf Jahre
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Zehn Jahre. § 17 Abs. 5: mindestens zehn Jahre, insbesondere Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Text der QS-VO 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes (Fassung vom 3. Oktober 2026) und die Hygieneverordnung 2014 der Österreichischen Ärztekammer. Kein Angebot der ÖQMED, des BIQG oder der Ärztekammer.